Steuerhinterziehung
gefährlich und gefürchtet, aber auch beherrschbar!

Wir möchten an dieser Stelle ausdrücklich betonen, dass wir keine Rechtsberatung vornehmen. Dies geschieht durch unseren Anwalt, der zum Thema Steuerhinterziehung speziell sensibilisiert ist. Alle folgenden Hinweise zum Umgang mit Steuerhinterziehung, die wir Ihnen auf dieser Seite geben, sind im Internet öffentlich zu­gänglich.

Sie haben nur noch bis Jahresende Zeit!

Die Credit Suisse und die Bank Julius Bär haben es vorgemacht und ihren Kunden bis Ende des Jahres 2014 Frist gesetzt, ihren heimischen Finanzämtern Konten in der Schweiz, Liechtenstein und anderen Ländern anzuzeigen. Auch die Liechtensteiner Bank LGT sowie Banken aus Luxemburg und Guernsey haben sich bereiterklärt, den deutschen Finanzämtern zu helfen. Diesem Vorgehen werden sich aller Voraussicht nach alle Banken anschließen. Kommen die Kunden dieser Aufforderung nicht nach, werden die Konten Ende des Jahres 2014 gelöscht.

Das Wall Street Journal / die Welt berichteten: Credit Suisse droht den Deutschen mit Rauswurf

Schmuggelei und Selbstanzeigen – Bitte nicht!

Kunden, die bis jetzt stillhielten, müssen nun handeln. Manche wählen den denkbar falschesten Weg und versuchen Schwarzgeld nach Deutschland zu schmuggeln. Die Zollbeamten erwarten sie aber bereits an der Grenze und auch, wenn sie die 10.000 Euro-Grenze unterschreiten, werden sie von den heimischen Finanzämtern und deren Ermittlungen bereits erwartet. Auch für eine strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ist es mittlerweile zu spät, denn ihr Ausgang ist nicht mehr vorhersagbar. Zu oft erschöpft sich die Selbstanzeige in einem Geständnis, das den Finanzbehörden in die Hände spielt. Man ist strafrechtlichen Vorwürfen ausgesetzt wie Steuerhinterziehung, Geldwäsche, Betrug …

Wir möchten Ihnen eindringlich ans Herz legen, von einer Selbstanzeige abzusehen und eine Enttarnung der Steuerhinterziehung durch die Finanzbehörden zu verhindern. Wenn Ihr Anwalt kein ausgewiesener Experte im Steuerstrafrecht ist, sollten Sie Ihre Angelegenheit auch nicht vollkommen in seine Hände legen.

 

Steuerhinterziehung – Unsere Lösung für Sie

Suchen Sie bitte vor der Entdeckung der Steuerhinterziehung den Kontakt zu uns und holen Sie sich eine zweite Meinung ein. Wir sorgen dafür, dass Sie bei Steuerhinterziehung ein kaum zu vermeidendes Steuerstrafverfahren sicher umschiffen und Ihr Kapital langfristig sicher, lukrativ und legal angelegt ist.

Schritt 1: Die Negative Feststellungsklage

Eine Feststellungsklage ist für Steuerpflichtige geeignet, die noch keine „offizielle“ Entdeckung ihrer Steuerhinterziehung bzw. eine  rechtskräftig zugestellte und eingeleitete Anzeige wegen Steuerhinterziehung  haben. Abhängig vom Umfang der Steuerhinterziehung leiten wir die Feststellungsklage risikolos im Heimatland ein. In schwereren Fällen von Steuerhinterziehung betreiben wir sie sicherheitshalber aus dem europäischen Ausland.

Schritt 2: Firmengründung im Ausland

Wir gründen für Sie ein treuhandverwaltetes Unternehmen im Ausland, das Sie kontrollieren und das sowohl steuerlich als auch strafrechtlich nicht angreifbar ist. In dieses Unternehmen bringen Sie Ihr Kapital ein. Dies ist langfristig die für Sie günstigste Lösung. Ob wir Ihnen eine treuhandverwaltete Schweizer AG zur Verfügung stellen oder lieber den Weg nach England suchen, müssen wir von Fall zu Fall prüfen.

 

Unser Service bei Steuerhinterziehung

Unsere Anwälte und Steuerberater in Deutschland und der Schweiz schöpfen die Handlungsspielräume des europäischen Rechts bei Steuerhinterziehung restlos zu Ihren Gunsten aus.

Absolute Diskretion ist für Whitelaw beim Thema Steuerhinterziehung oberstes Gebot! Wir helfen unseren Kunden und urteilen nicht über ihre Taten. Sie müssen sich nicht bei uns wegen der Steuerhinterziehung rechtfertigen. Unsere Aufgabe besteht darin, Ihnen den Weg in die Steuerehrlichkeit zu ebnen und Ihr verdientes Geld zu retten, ohne dass Sie sich strafbar machen.

Bei Steuerhinterziehung bieten wir Ihnen eine vertrauliche und persönliche Beratung an.
Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu uns auf.

 

 

Steuerhinterziehung – die Details

Die Schmuggler

Viele der Kunden, die bis jetzt stillhalten, werden nun von Ihren Banken zum Handeln gezwungen. Manche wählen jedoch den denkbar falschesten Weg und versuchen Ihr Kapital nach Deutschland zu schmuggeln. Meist halten Sie sich an die 10.000 Euro-Grenze, bei höheren Beträgen auch durch die Hilfe mehrerer Personen. Diese Unternehmung ist waghalsig! Nach über 573 Millionen Euro aus Steuerhinterziehungen, die im Jahr 2013 sichergestellt wurden, sind die Zollbeamten geübt im Aufspüren solcher Bargeld-Aktionen und teilweise werden die Kunden von ihrer eigenen Bank angekündigt. Werden Sie erwischt, erwarten Sie zuhause bereits die Beamten des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung (STRAFA) und leiten Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung oder sogar Strafverfahren gegen Sie ein. Auch, wenn Sie unentdeckt bleiben: Ihr Steuer-Problem ist dadurch noch lange nicht gelöst, sondern nur aufgeschoben.

Finanzen.net hat über Steuerhinterziehung und Bargeldschmuggel berichtet:  Steuersünder unter Druck – Starker Bargeldschmuggel aus der Schweiz

Die ‚strafbefreiende‘ Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Viele Betroffene sehen den Schlüssel für die Lösung ihres Problems vergangener Steuerhinterziehung in einer „strafbefreienden Selbstanzeige“.  Selbstanzeigen werden im § 371 der Abgabenordnung (AO) geregelt.

„ (1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft.“

Selbstanzeigen sind im Steuerrecht ein Versuch, trotz Steuerhinterziehung straflos zu bleiben, d.h. nicht vor Gericht gestellt und wegen Steuerhinterziehung verurteilt zu werden. Man kann eine Selbstanzeige nur einreichen, solange das Finanzamt die Steuerhinterziehung nicht entdeckt hat. Noch unsicher ist, ob und wie sich die Bestimmungen für strafbefreiende Selbstanzeigen bei Steuerhinterziehung in Deutschland ändern werden. Sollten Sie mit einer Selbstanzeige Erfolg haben, dann fordert das Finanzamt rückwirkend gut 45 % Einkommensteuer, Kirchensteuer und Soli-Abgabe.

Eine Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ist nicht mehr zu empfehlen!

Selbstanzeigen beinhalten – anders wie oft geschrieben – für den Steuersünder ein beträchtliches Risiko. Zum Beispiel sind die Kriterien zur Frist, ob die Selbstanzeige pünktlich und damit rechtlich wirksam erfolgte, unklar. Werden hier Fehler gemacht, erschöpft sich die Wirkung der Selbstanzeige in einem Geständnis der Steuerhinterziehung, das den Strafverfolgern in die Hände spielt. Ermittlungen gegen Sie setzen den Anfangsverdacht einer Steuerstraftat voraus, d.h. die konkrete, auf bestimmte Tatsachen gegründete Vermutung, Sie hätten den Staat um ihm zustehendes Geld gebracht oder dies versucht. Diesen Anfangsverdacht für Ermittlungen liefern Sie durch eine Selbstanzeige auf dem goldenen Tablett.

Nach Bekanntgabe der Einleitung des Verfahrens kann der Betroffene die Steuerhinterziehung nicht mehr folgenlos machen. Am Ende des Ermittlungsverfahrens wegen Steuerhinterziehung stehen vielfach die Anklageerhebung durch den Staatsanwalt und ein Strafprozess vor dem Landgericht (siehe aktuell München LG II). Ihre „strafbefreiende“ Selbstanzeige wird nun zerrissen und – je nach Höhe der Steuerhinterziehung – finden die Staatsanwälte und Finanzbehörden unter den 300 deutschen Steuergesetzen und 70.000 Verordnungen Mittel und Wege, Ihre Selbstanzeige als unwirksam zu erklären.

Wie eine Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ausgehen kann, zeigte uns der prominente Fall Uli Hoeneß. Ende Februar wurde bekannt, dass die Staatsanwaltschaft seine Selbstanzeige wegen fehlender Unterlagen (Gewinn- und Verlustrechnungen) nicht anerkennt. Er wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wegen Steuerhinterziehung verurteilt, die er bereits verbüßt.

Zum deutschen Steuer – und Steuerstrafrecht

Ein bisschen Theorie muss sein: Das Steuerstrafrecht unterscheidet sich in mehreren Aspekten vom allgemeinen Strafrecht. Im allgemeinen Strafrecht hat ein Beschuldigter das Recht, die Aussage zu verweigern, ohne dadurch Nachteile zu erleiden. Im Steuerrecht / bei Steuerhinterziehung ist die Situation anders. Zwar darf ein der Steuerhinterziehung Beschuldigter grundsätzlich auch hier die Aussage verweigern. Nach der Abgabenordnung (AO) ist er aber im Veranlagungs­verfahren „darlegungspflichtig“, sofern er keine Nachteile erleiden will. Letztlich läuft dies auf einen Zwang zur Selbstbelastung hinaus. Diesen Konflikt gilt es in steuerstrafrechtlichen Verfahren zu lösen.

Unsere Lösung bei Steuerhinterziehung

Wie retten Sie Ihr Geld, ohne dass Sie sich erneut strafbar machen, es risikobehaftet transferieren oder dem Finanzamt alles offenlegen müssen? Der Whitelaw-Weg nutzt auch bei Steuerhinterziehung vor allem die europäischen Handlungsspielräume. Oberstes Ziel hat die strafbefreiende Wirkung dieses Wegs und natürlich soviel Geld zu retten wie möglich.

Schritt 1: Negative Feststellungsklage

Feststellungsklagen im Steuerrecht werden durch § 41 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geregelt:

„(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).“

Die Feststellungsklage ist eine Art der Klage des deutschen Rechts. In positiven bzw. negativen Feststellungsklagen wird durch ein Gericht das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines speziellen Rechtsverhältnisses festgestellt. Bei einer Nichtigkeitsfeststellungsklage wird die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts festgestellt oder eben nicht. Feststellungsklagen sind nicht fristgebunden und müssen einen konkreten Sachverhalt wie z.B. Steuerhinterziehung zum Gegenstand haben. Das Gerichtsurteil, das eine Feststellungsklage bewilligt, enthält keinen Leistungsbefehl und kann deswegen nicht vollstreckt werden. Feststellungsklagen sind in Steuersachen eher ein Radphänomen, da in den meisten Fällen Anfechtungsklagen erhoben werden müssen.

Eine Feststellungsklage ist für Steuerpflichtige geeignet, deren Steuerhinterziehung noch nicht offiziell entdeckt wurde bzw. die noch keine rechtskräftig zugestellte und eingeleitete Anzeige wegen Steuerhinterziehung erhalten haben.
Bei leichteren Fällen von Steuerhinterziehung starten wir die Feststellungsklage ohne Risiko im Heimatland. Dreht es sich um schwerere Steuerhinterziehungen, betreiben wir die Feststellungsklage für Sie sicherheitshalber aus dem europäischen Ausland. Dafür empfiehlt sich die Verlegung des Lebensmittelpunktes in ein europäisches Land, vorzugsweise England, Italien, Belgien oder Frankreich. Als im Ausland „residente“ Person haben Sie meist den zusätzlichen Vorteil, dass Ihre Straftat der Steuerhinterziehung  in diesem Land gar nicht geahndet wird und Sie einen gewissen Schutz dieses Landes genießen. Wie sich dies auf Sie auswirkt, wird unser Anwalt in einem persönlichen Gespräch erörtern.

Schritt 2: Firmengründung im Ausland

Wir gründen für Sie ein treuhandverwaltetes Unternehmen im Ausland, das Sie kontrollieren und sowohl steuerlich als auch strafrechtlich nicht angreifbar ist. In dieses Unternehmen bringen Sie Ihr Kapital ein. Ob wir Ihnen eine treuhandverwaltete Schweizer AG zur Verfügung stellen oder lieber den Weg nach England suchen, muss von Fall zu Fall geprüft werden. Unsere europaübergreifende Vernetzung hilft uns dabei, die für Sie günstigste Lösung zu finden. Auf persönlichen Wunsch nutzen wir natürlich auch unsere Kontakte aus Übersee um Ihnen behilflich zu sein.

Der Weg über ein Auslands-Unternehmen ist langfristig die für Sie günstigste Lösung. Eines müssen Sie aber bedenken: ganz ohne Steuern und Spesen geht es zukünftig nicht. Jedoch ist das ist immer noch besser, als fast alles zu verlieren, wegen Steuerhinterziehung am Pranger zu stehen und eine Anklage und Verurteilung zu riskieren. Denn bedenken Sie, das Finanzamt verlangt rückwirkend 45% und Strafanwälte sind sehr, sehr teuer.

Sicher wird Ihnen auch Ihre Bank den Weg einer treuhandverwalteten Schweizer AG oder ähnliches anbieten. Damit begeben Sie sich jedoch erneut in die Hände eben dieses Instituts, welches zudem das Risiko, sich damit „die Finger zu verbrennen“ scheut. Außerdem wird die Aufwandsentschädigung jährlich sehr viel höher sein.

Unser Rat bei Steuerhinterziehung

Leider erleben wir es immer wieder, dass Personen sich auch bei Steuerhinterziehung lieber auf ihren eigenen Anwalt verlassen. Oft haben diese jedoch nicht die notwendige Qualifikation im Steuerstrafrecht. Und es kommt vor, dass Anwälte ihren guten Ruf schützen möchten oder den für Sie nach der Steuerhinterziehung besten Weg in die Straffreiheit übersehen. Wir verweisen hier auf eine Urteil des BGH Karlsruhe worin ein Anwalt auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Verfahren wegen des Verdachts der versuchten Strafvereitelung ausgeschlossen wurde (Aktenzeichen: 2 ARs 562/09 und 2 AR 348/09 vom 14. Januar 2010). Die sofortige Beschwerde des Anwaltes wurde kostenpflichtig verworfen. (OLG Zweibrücken, Aktenzeichen: 1 AR 32/09 vom 20. November 2009).

Bitte starten Sie bei Steuerhinterziehung keine Alleingänge. Vertrauen Sie im besonderen Fall einer Steuerhinterziehung auch nicht ausschließlich auf Ihren eigenen Anwalt. Holen Sie sich zumindest eine zweite Meinung ein.

Nutzen Sie den Weg zu uns in der Erstberatung und zu unserem Anwalt.
Es lohnt sich für Sie in jedem Fall.

Wir möchten an dieser Stelle erneut ausdrücklich betonen, dass wir keine Rechtsberatung vornehmen. Dies geschieht durch unseren Anwalt, der zum Thema Steuerhinterziehung speziell sensibilisiert ist. Alle Hinweise zum Umgang mit Steuerhinterziehung, die wir Ihnen auf dieser Seite geben, sind im Internet öffentlich zu­gänglich.